Alleinarbeitsplätze
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Ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann zum Beispiel sein, dass besondere organisatorische Maßnahmen (z.B. An- und Abmeldemodalitäten, Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefonkontakte) oder technische Maßnahmen ( z.B. Kameraüberwachung, Personen-Notsignal-Anlagen) notwendig sind. Die Maßnahmen sind jedoch nicht gleichwertig.

Es muss daher von Fall zu Fall und je nach Größe des ermittelten Risikos festgelegt werden, welche Maßnahmen jeweils in Frage kommen. Im Extremfall kann das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auch sein, dass Alleinarbeit – auch wenn zusätzliche Maßnahmen getroffen sind – nicht zulässig ist.

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