Alleinarbeitsplätze

Immer wieder müssen Beschäftigte alleine – d.h. außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen – arbeiten. Kommt es zu einer kritischen Situation, sind diese Beschäftigten dann ganz auf sich allein gestellt.

Wegen des damit verbundenen Risikos, muss die Möglichkeit der Alleinarbeit in der Gefährdungsbeurteilung explizit geprüft und das Risiko bewertet werden.

Das Ergebnis kann sein, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um den alleine arbeitenden Beschäftigten abzusichern, oder aber dass Alleinarbeit unter den gegebenen Bedingungen überhaupt nicht möglich ist.